Modellregion Inklusion – doch Behördendschungel bleibt undurchschaubar?

Pressemitteilung

  1. Oktober 2014

Modellregion Inklusion – doch Behördendschungel bleibt undurchschaubar?

Fünf Wochen nach Schulanfang ist der Schülertransport für einen Erstklässler in Rödermark immer noch völlig unklar. Der Junge kann aufgrund einer Behinderung nicht wie andere Kinder den Schulweg selbständig antreten, muss also gefahren werden. Der Landkreis Offenbach verzögert jedoch die Übernahme der Kosten durch Hin- und Herschieben des Antrags.

Die Eltern sind mittlerweile verzweifelt, es ist nur dem Einsatz zahlreicher ehrenamtlicher Helfer in Rödermark zu verdanken, dass ihr Sohn in den letzten Wochen überhaupt zur Schule gehen konnte. Das Kind wurde – ganz im Sinne der Modellregion – inklusiv in die erste Klasse der Trinkbornschule aufgenommen. Die Eltern stellten umgehend einen Antrag auf Schülertransport bei der Kreisverkehrsgesellschaft. Die zuständige Sachbearbeiterin, Frau Meid, antwortete der Familie am 3. September, dass die Kreisverkehrsgesellschaft keinen Schulbus zur Verfügung stellen kann und verwies statt dessen auf §5 des hessischen Reisekostengesetzes. Die Eltern beziehen sich in ihrem Widerspruch darauf und fragen an, wer ihnen denn nun die Kosten für den Transport durch ein Taxiunternehmen, wie im Gesetz vorgesehen, erstattet. Darauf erhalten die Eltern am 24. September Antwort vom Vorsitzenden des Anhörungsausschusses des Landkreises Offenbach, Herrn RD Wolfgang Schild: Man halte an der Ablehnung des Bustransfers fest. In einem weiteren Bescheid verweist Herr Schild an die Sozialbehörde des Kreises. Also setzen die Eltern nun diese über den Vorgang in Kenntnis und bitten um Mitteilung, an welche Stelle sie sich zur Organisation des Transports und zur Erstattung der Kosten wenden müssen. Anstatt zu informieren, bittet Herr Schliessmann (Sozialbehörde) vom 10. Oktober die Eltern „um eine ausführliche Stellungnahme, weshalb es ihnen nicht möglich ist, dieser Verpflichtung selbst zu entsprechen“.

Der Schülertransport nach § 161 hess. Schulgesetz ist weder eine unbekannte noch eine neuartige Regelung. Erst am letzten Dienstag betonte Landrat Quilling in der Auftaktveranstaltung zur Modellregion Inklusion: „Schulträger und Land gehen jetzt gemeinsam vor. Inklusive Beschulung solle nicht an räumlichen und personellen Hindernissen scheitern.“ Und doch funktioniert Inklusion im Landkreis Offenbach alles andere als reibungslos. Eltern sehen sich immer wieder mit dem ablehnenden und die Verantwortlichkeit verschleiernden Verhalten seitens der Kreisbehörden konfrontiert.

Müssen die Eltern sich nun langwierig auf die detektivische Suche machen, welcher Sachbearbeiter des Kreises Offenbach für die Bearbeitung ihres Antrags zuständig ist? Es ist Aufgabe der Behörde den Bürger zu informieren und ihn zu unterstützen, nicht umgekehrt.

Zum Hintergrund: nach § 161 Hess. Schulgesetz ist der Landkreis Offenbach verpflichtet, den Schülertransport zu organisieren. Der Landkreis hat diese Verpflichtung auf die “Kreisverkehrsgesellschaft Offenbach mbH” übertragen. Dazu gehört auch die Organisation und Bezahlung des “Freigestellten Schülerverkehrs” durch private Fahrunternehmen. Daher erlässt diese Gesellschaft auch Bescheide.

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