Inklusion und Schulrecht

Förderausschuss Förderschwerpunkt

1. Der Verein hilft

Jedes Kind hat ein Recht auf

  • freien und vollen Zugang zur allgemeinen Schule
  • bestmögliche Bildung
  • Unterstützung durch die Schule, die Lehrer und alle, die in der Schule arbeiten.

Eltern haben das Recht auf

  • Beratung und Informationen
  • Mitsprache
  • Unterstützung.

Eltern des Vereins IGEL-OF helfen anderen Eltern und ihren Kindern. Sie beraten, begleiten und unterstützen bei Problemen in der Schule.

2. Die Schule

2.1 Das hessische Schulgesetz

§ 3 Absatz 6
Das Kind hat ein Recht auf besondere Unterstützung durch die Schule, die Schule muss dem Kind helfen, damit es erfolgreich lernen kann und gute Fortschritte macht.
Das nennt man individuelle Förderung.
§ 49
Kinder, die Schwierigkeiten beim Lernen haben, bekommen besondere Unterstützung.
Sie haben Anspruch auf sonderpädagogische Förderung.
§ 51
Kinder mit Behinderungen und Kinder ohne Behinderungen gehen normalerweise gemeinsam zur Schule.
Das nennt man Inklusion.
§ 54
Wenn es einen besonderen Grund gibt oder wenn die Eltern eines Kindes mit Behinderung es wünschen, kann das Kind eine besondere Schule besuchen.
Sie heißt Förderschule.

2.2. Die Verordnungen

Das Kultusministerium, das das Leben in der Schule organisiert und überwacht, dass es gut läuft, hat bestimmte Vorschriften für Lehrer und Schulen gemacht, die sich Verordnungen nennen. Diese müssen die Lehrer kennen und beachten.

A) VOGSV: Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses

§ 5
Das Kind hat ein Recht auf individuelle Förderung in jeder Schule, jeder Lehrer/die Lehrerin muss das Kind genau beobachten und erkennen, wo es Probleme hat. Dann muss sie entscheiden, wie sie dem Kind am besten helfen kann.
§ 6
Individuelle Förderpläne Die Lehrerin/der Lehrer schreibt in einem Formular, welche Probleme oder Schwierigkeiten beim Lernen das Kind hat, er /sie schreibt auch, was das Kind gut macht und wo es Hilfe braucht. Dann schreibt er/sie, wie man ihm am besten helfen kann. Das Ganze wird dann mit den Eltern besprochen. Wenn sie zustimmen, unterschreiben sie.
§ 7
Nachteilsausgleich Hat das Kind eine Behinderung so muss die Schule überlegen, was sie tun kann, damit das Kind genauso lernen kann, wie Kinder ohne Behinderungen. Sie überlegt sich also Maßnahmen, die dafür sorgen, dass die Behinderung z.B. beim Lernen, beim Schreiben von Klassenarbeiten und Prüfungen, bei den Hausaufgaben, beim Sport nicht mehr stört.
Hat man die Behinderung so ausgleichen können und das Kind kann dasselbe lernen und in der Prüfung leisten, wie die anderen Schüler, dann darf das nicht auf das Zeugnis geschrieben werden.
Kann man die Behinderung des Kindes nicht vollkommen ausgleichen und das Kind lernt weniger oder leistet weniger bei den Prüfungen, dann wird das auf das Zeugnis geschrieben.

Es gibt viele verschiedene Möglichkeiten einen Nachteilsausgleich festzulegen. Der Lehrer/die Lehrerin muss die Behinderung kennen und auch Fantasie haben, um zu wissen, was das Kind braucht und womit man helfen kann.

B) VOSB: Verordnung zur Sonderpädagogischen Förderung

§ 1
Alle Schülerinnen und Schüler haben ein Recht auf besondere Förderung.
§ 2
Vorbeugende Maßnahmen als Aufgabe der allgemeinen Schule: Wenn ein Kind Probleme in der Schule hat, muss der Lehrer/die Lehrerin überlegen, woran das liegt. Sie muss prüfen, ob es eine Behinderung hat, die es dem Kind schwerer macht zu lernen. In einem individuellen Förderplan schreibt der Lehrer/die Lehrerin, mit welchen Mitteln oder Maßnahmen das Kind unterstützt werden kann.
Außerdem hat das Kind ein Recht darauf, dass alle seine Behinderung berücksichtigen und ihm dabei helfen, dass es keine Nachteile deshalb beim Lernen hat. Das nennt man den Nachteilsausgleich. Damit das Kind einen Nachteilsausgleich erhalten kann, stellen die Eltern einen Antrag: sie bitten mit einem kurzen Brief an den Klassenlehrer/die Klassenlehrerin darum und schreiben den Grund dazu.
§ 5: Individuelle Förderplanung
Für den Förderplan gibt es ein Formular, das der Lehrer/die Lehrerin mit den Eltern bespricht. In den Förderplan schreibt man welche Probleme es gibt welche Maßnahmen im Unterricht oder bei den Hausaufgaben helfen wobei die Eltern helfen können wer außerhalb der Schule auch noch dazu beitragen kann (Logopäde, Ergotherapeut, Schulassistenz, Nachhilfe …)
§ 6
Die Eltern müssen von der Schule immer ganz genau beraten und informiert werden. Wenn die Eltern Ideen haben oder Vorschläge machen, muss die Schule diese anhören und berücksichtigen. Sie dürfen einen Termin machen, um im Unterricht einmal zuzuschauen.

3. Die Einschulung

Eltern erhalten von der Grundschule in der Nachbarschaft einen Brief. Darin werden sie eingeladen, ihr Kind in der Schule anzumelden, wenn es bis zum 31. Juni des Einschulungsjahres 6 Jahre alt wird.

Die Eltern gehen zum Termin und melden das Kind beim Direktor/bei der Direktorin der Schule an. Er /sie schaut sich das Kind an, überprüft, was es kann, ob es genug Deutsch spricht. Bei diesem Termin sollten die Eltern sagen, wenn das Kind ein Lern-Problem oder eine Behinderung hat.

Der Direktor/die Direktorin muss dann nämlich schauen, welche Unterstützung das Kind braucht und falls nötig auch die Fachleute vom Beratungs- und Förderzentrum bitten, die Schule zu unterstützen, um das Kind richtig und gut fördern zu können.

Die Eltern erhalten außerdem einen Termin beim Gesundheitsamt. Dort schaut sich die Ärztin das Kind an und prüft, ob es schulreif ist oder ob es noch Zeit oder eine andere Unterstützung braucht.

Zwischen März und Mai vor der Einschulung werden alle Kinder in die Schule eingeladen, wo sie einen Vormittag verbringen und die Lehrer sie schon einmal kennenlernen können.

Die Erzieher/innen der Kita sind verpflichtet, die Eltern richtig zu beraten und auch falls nötig in die Schule zu begleiten.

Abschließend überlegt die Schule (in Abstimmung mit den Eltern), ob das Kind in die 1. Klasse eingeschult wird, ob es in die Vorklasse geht oder ob es noch ein Jahr im Kindergarten bleibt (Rückstellung schulpflichtiger Kinder)

4. Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen in der allgemeinen Schule – Inklusion

Alle Kinder, auch die mit Behinderungen werden an der allgemeinen Schule am Wohnort angemeldet. Die Eltern beschreiben das Problem bzw. die Behinderung des Kindes und erklären damit, dass es einen Anspruch auf sonderpädagogische Förderung hat.

Dazu gibt es im Schulrecht ein festgelegtes Verfahren, das die Leitung der allgemeinen Schule organisieren muss. Man nennt es das sonderpädagogische Feststellungsverfahren.

Bis zum 15. Dezember dürfen die Eltern auch den Besuch einer Förderschule wählen.

Wenn die Eltern nicht die Förderschule wählen, beginnt das vorgeschriebene Verfahren:

Zunächst muss die Leitung der Grundschule feststellen, welche Art der Behinderung vorliegt und mit welcher besonderen Form von Unterricht das Kind unterstützt werden kann. Dazu überlegt sie welchen Förderschwerpunkt das Kind hat. Es gibt 8 verschiedene Förderschwerpunkte.

4.1. Die Förderschwerpunkte

Lernzielgleiche Förderschwerpunkte = die Schüler lernen den gleichen Stoff wie die Klassenkameraden

(1) Sprachheilförderung
Hier werden Schüler mit Sprachbehinderungen gefördert; dabei geht es nicht um fehlende Deutschkenntnisse
(2) Emotionale und soziale Entwicklung (E&S)
z.B. bei Kindern mit Verhaltensauffälligkeiten, ADHS ode seelischen Behinderungen wie Autismus
(3) Körperliche und motorische Entwicklung
Kinder mit Körperbehinderung, mit Problemen bei der Bewegung, Gleichgewicht, mit chronischen Krankheiten wie Epilepsie/Diabetes
(4) Sehen
Kinder mit starker Sehschädigung oder Blindheit
(5) Hören
bei Schwerhörigkeit, Hörverlust, auditiven Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung (AVWS).
(6) Kranke Schülerinnen und Schüler
Schülerinnen oder Schüler, die in eine Klinik oder eine ähnliche Einrichtung stationär oder teilstationär aufgenommen werden und daher am Besuch ihrer allgemeinen Schule gehindert sind.

Lernzieldifferente Förderschwerpunkte = Schüler lernen einfacheren Lernstoff als die Klassenkameraden

(7) Lernen
Auch Lernhilfe oder Lernbeeinträchtigung genannt; eine schulische Lernbehinderung, sie darf heute erst ab der 3. Klasse festgestellt werden, vorher muss die Schule das Kind mit den ihr ohnehin zur Verfügung stehenden Mitteln unterstützen (das schreibt der Ordnungsfristenerlass so vor, damit Kinder nicht frühzeitig als „behindert“ abgestempelt werden.)
(8) Geistige Entwicklung
Kinder mit geistigen Behinderungen

4.2. Das sonderpädagogische Feststellungsverfahren

Um den Anspruch auf sonderpädagogische Förderung eines Kindes die dafür notwendige Unterstützung zu prüfen, beauftragt die Leitung der Grundschule das für sie zuständige BFZ damit, eine Förderdiagnostische Stellungnahme zu erstellen und beruft zur Klärung einen Förderausschuss ein.

BFZ ist die Abkürzung für Beratungs- und Förderzentrum. Dort arbeiten Lehrer mit einer besonderen Ausbildung, die sich mit den verschiedenen Formen von Behinderungen auskennen und die wissen, wie man Kinder mit solchen Behinderungen erfolgreich unterrichtet. Sie unterstützen die Lehrer in den allgemeinen Schulen, damit das betroffene Kind dort richtig und erfolgreich lernen kann.

Die förderdiagnostische Stellungnahme ist ein Gutachten, das die Lehrer über das Kind schreiben. Darin steht ausführlich, welches Problem das Kind hat und was man tun muss, damit es erfolgreich lernen kann. Das Gutachten wird der allgemeinen Schule und den Eltern gegeben und beim Förderausschuss besprochen. Ist das Gutachten fertig, lädt die Leitung der Grundschule zum Förderausschuss ein.

4.3. Der Förderausschuss

Der Förderausschuss hat die Aufgabe, eine Empfehlung über Art und Organisation der (sonderpädagogischen) Förderung abzugeben und den schulischen Bildungsweg in der allgemeinen Schule zu begleiten.

Der Förderausschuss darf beschließen, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist (§10 (2) VOSB). Dies bedeutet, dass das auch ohne die Anwesenheit der Eltern geht. Es ist aber wichtig, dass die Eltern hingehen, sie dürfen sich eine Unterstützung mitnehmen.

Dem Förderausschuss gehören folgende Personen an:

Mit Stimmrecht:
(1) die Schulleitung der allgemeinen Schule (2) eine Lehrkraft der allgemeinen Schule
(3) eine Lehrkraft des sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentrums oder der zuständigen Förderschule als Vorsitzende im Auftrag des staatlichen Schulamtes
(4) die Eltern des Kindes (gemeinsam eine Stimme)
(5) eine Vertreterin/ ein Vertreter des Schulträgers (wenn besondere räumliche Voraussetzungen oder Leistungen vorhanden sein müssen)

Die Grundschule lädt dazu ein, aber der Vorsitz liegt bei der Förderlehrerin aus dem BFZ.

Mit beratender Funktion können dem Förderausschuss folgende Personen beisitzen:
(6) die Leiterin/ der Leiter des Vorlaufkurses, Sprachkurses (7) eine Lehrkraft des herkunftssprachlichen Unterrichts
(8) in der Primarstufe eine Vertreterin/ ein Vertreter der Frühförderung oder des Kindergartens
(9) eine Person des Vertrauens/ Beistand (§ 10 Abs. 2 VOSB)

Andere Eltern vom Verein IGEL-OF können als Beistand mitkommen, um zu beraten.

Es wird ein Protokoll erstellt, dass die Eltern unterschreiben müssen und das sie in Kopie erhalten.

Im besten Fall kann sich der Förderausschuss auf eine gemeinsame Empfehlung einigen. Diese Entscheidung legt die Schulleitung anschließend dem staatlichen Schulamt (SSA) zur Genehmigung vor. Wenn das SSA keine Bedenken hat, genehmigt es die Empfehlung und damit die Aufnahme des Kindes in die allgemeine Schule. Erfolgt binnen zwei Wochen kein schriftlicher Widerspruch durch das staatliche Schulamt, gilt die Genehmigung als erteilt (§ 9 Abs. 3 VOSB).

4.4 Der Bescheid vom Staatlichen Schulamt

Die Entscheidung über den Anspruch auf sonderpädagogische Förderung des Kindes sowie die Zuweisung des Förderortes müssen den Eltern schriftlich mitgeteilt werden (§ 9 Abs. 9 VOSB). Vor der endgültigen Entscheidung des SSA, wird Eltern die Möglichkeit zur Anhörung gegeben. Dafür erhalten Sie Post vom Staatlichen Schulamt, in der es die voraussichtliche Entscheidung ankündigt und begründet. In Form einer telefonischen, in Ausnahmefällen auch persönlichen Anhörung können Eltern ihre Position darstellen und auch ihre Kampfbereitschaft signalisieren.

4.5 Was können Eltern gegen die Zuweisung in die Förderschule unternehmen?

Wenn ein Kind gegen den Willen der Eltern einer Förderschule zugewiesen wird, bleibt den Eltern die Möglichkeit, auf dem Rechtsweg gegen die Entscheidung vorzugehen. Als erste Möglichkeit kann Widerspruch gegen die Entscheidung bei der Schule oder dem SSA erhoben werden. Wird der Widerspruch hier abgelehnt, kann in zweiter Instanz die Klage vor dem Verwaltungsgericht eingereicht werden.

Eltern können zum einen gegen die Feststellung des Anspruchs auf sonderpädagogische Förderung Widerspruch einlegen. Außerdem besteht die Möglichkeit gegen die Zuweisung zum Förderort zu widersprechen.

Der Widerspruch ist entweder gegen die Schule oder das Staatliche Schulamt zu richten. Dies steht im Bescheid, meistens am Ende bei Rechtsmittel. Wichtig für den Widerspruch ist eine individuelle Begründung des Widerspruchs. Dabei sollten sich Eltern immer auch auf den neuen Rechtsanspruch der UN-Behindertenrechtskonvention berufen.

Die Frist für die Erhebung eines Widerspruchs liegt in der Regel bei einem Monat nachdem man den Bescheid erhalten hat.

Es kann deshalb hilfreich sein, den original Umschlag des erhaltenen Bescheids aufzuheben, da manchmal unterschiedliche Daten auf Brief und Umschlag vermerkt sind.

Wichtig:

Diese Rechtsmittel entfalten in Hessen grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, wenn ein Kind einer Förderschule zugewiesen wird, muss es theoretisch bis zum Ende der Klärung des Verfahrens (Widerspruchsbescheid oder Urteil bzw. Vergleich) die zugewiesene Förderschule besuchen (§ 54 Abs 5 HSchG). Es kann jedoch ein Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden.

Klage

Wird der Widerspruch durch einen Widerspruchsbescheid zurückgewiesen, haben Eltern die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach der Zustellung gegen den Bescheid Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben.

Eltern können gegen die Zuweisung zur Förderschule Klage erheben und damit die Aufhebung der Verpflichtung des Kindes zum Besuch der Förderschule erstreiten.