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Förderausschuss Förderschwerpunkt Schulwechsel

B. Grundschule -> weiterführende Schule

bis 1. März

  • Die Klassenlehrkraft der Grundschule schreibt den Schulbericht,
  • die Schulleitung der Grundschule stellt den Antrag auf Förderstunden an das BFZ und informiert die Eltern des Kindes
  • das zuständige BFZ erstellt die förderdiagnostischen Stellungnahme

bis 5. März

  • Die Eltern geben ihren zukünftigen Schulwunsch (3 Schulen) im Anmeldeformular bei der Grundschule ab.
  • Die Schulleitung leitet die Anmeldung der Eltern sowie die förderdiagnostische Stellungnahme an die 1. Wunsch-Schule und das BFZ weiter

bis Ende April (in Frankfurt)

  • Die 1. Wunschschule sichtet alle Anmeldungen, die Anmeldungen von Kindern mit sonderpädagogischem Anspruch werden dabei bevorzugt.

März/April

  • Die Einladung zum Förderausschuss erfolgt durch die weiterführende Schule, an der auch der Förderausschuss tagen wird. Die Stellungnahme des BFZ wird hierbei für die Eltern angehängt. Die Einladefrist beträgt mindestens 10 Tage.

  • Der Förderausschuss tagt in der allgemeinen Schule (1. Wunschschule). Den Vorsitz hat ein Vertreter des BFZ. Die Schulleitung der allgemeinen Schule leitet das Ergebnis des Förderausschusses unverzüglich an das Staatliche Schulamt weiter. Die Eltern erhalten die Kopie des Protokolls.

bis Mitte Mai

  1. Die Empfehlungen des Förderausschusses liegen dem Staatlichen Schulamt vor. Dieses hat zwei Wochen Zeit zur Genehmigung.
  2. Bei Einstimmigkeit (inklusive Beschulung an der weiterführenden Schule) schickt diese den Bescheid zeitnah an die Eltern.
  3. Die Schülerakte wird am Schuljahresende an die weiterführende Schule geschickt.
  4. Widerspricht das Staatliche Schulamt oder einigt sich der Förderausschuss nicht, dann entscheidet das Staatliche Schulamt über den Anspruch auf sonderpädagogische Förderung.
  5. Gegen den Bescheid können die Eltern Widerspruch einlegen.

C. Aufhebung des Förderbedarfs

  1. Der Förderbedarf soll zum Ende des 4. Schuljahres aufgehoben werden.
  2. Anmeldung an der weiterführenden Schule bis zum 5. März über die derzeit besuchte Grundschule.
  3. Es wird ein Förderausschuss an der derzeit besuchten Schule einberufen und der Förderbedarf aufgehoben.
  4. Nach Erhalt des unterschriebenen Förderausschusses durch das Staatliche Schulamt erstellt die allgemeine Schule den Bescheid und sendet diesen zeitnah an die Eltern und das Staatliche Schulamt.

D. Förderschule -> weiterführenden Schule

bis spätestens 5. März:

Die Eltern teilen der Schulleitung der Förderschule ihren zukünftigen Schulwunsch mit.

1. Möglichkeit: Aufhebung des Förderbedarfs/Rückschulung

Der Förderbedarf soll aufgehoben werden. Anmeldung an der Regelschule bis zum 5. März. Aufhebung des Förderbedarfs an der Förderschule: die Schulleitung entscheidet auf der Grundlage der Empfehlung der Klassenkonferenz. Die Förderschule erstellt den Bescheid und sendet diesen zeitnah an die Eltern und das Staatliche Schulamt. ==> Das Kind geht in die allgemeine Schule.

2. Möglichkeit: Allgemeine Schule mit inklusiver Beschulung

bis März:

Das BFZ schreibt die förderdiagnostische Stellungnahme

bis 5. März:

Übersendung der Anmeldung der Eltern, der förderdiagnostischen Stellungnahme an die Schulleitung der gewünschten Schule mit der Bitte um Einladung zum Förderausschuss

März/April:

Die Einladung zum Förderausschuss erfolgt in Absprache mit der Förderschule durch die Schulleitung der allgemeinen Schule (10 tägige Ladefrist), an der auch der Förderausschuss tagen wird. Die förderdiagnostische Stellungnahme wird den Eltern mitgeschickt.

März/April:

Durchführung des Förderausschusses mit Protokoll, den Vorsitz hat ein Vertreter des BFZ.

  1. Bei Einstimmigkeit: Regelschule schickt den Bescheid zeitnah an die Eltern.
  2. Die Schülerakte wird am Schuljahresende an die Regelschule geschickt.
  3. Widerspricht das Staatliche Schulamt der Empfehlung oder einigt sich der Förderausschuss nicht, dann entscheidet das Staatliche Schulamt über den Anspruch auf sonderpädagogische Förderung.
  4. Gegen die Entscheidung können die Eltern Widerspruch einlegen.

(Quelle: SSA Friedberg/SSA Frankfurt)