Aufsichtspflicht und Haftung

Fragestellung

Wer übernimmt die Aufsichtspflicht, wenn ein Inklusionskind nach dem Unterricht mit der I-Helferin noch in der Schule die Betreuungsräume mitnutzt?

Das Kind hat eine I-Helferin bis 14 Uhr und nutzt die Räume der Betreuung nach der Schule mit. Die I-Helferin, die von einem externen Träger angestellt ist, hat keine Aufsichtspflicht, weil sie laut Aussage des Trägers "nach Anweisungen der Lehrkraft handelt" und "nur pädagogisch geeignet ist" ohne besondere Qualifikation. In der Zeit nach dem Unterricht muss sie aber selbstständig entscheiden, wie sie handelt bzw. sich mit der Betreuung absprechen. Das Kind ist in der (schulischen) Betreuung aber nicht vertraglich angemeldet, sondern nutzt die Betreuungsräume mit der I-Helferin und läuft mit. Aufgrund dieser Konstellation ist die Frage entstanden, wer nach dem Unterricht die Aufsichtspflicht trägt, wenn nach dem Unterricht nicht die Lehrkraft präsent ist?

Antwort

Es muss immer unterschieden werden zwischen Aufsichtspflicht und Haftung.

Eine Person ist aufsichtspflichtig, wenn ihr Minderjährige zur Erziehung oder Betreuung anvertraut sind. Ziel der Aufsichtspflicht ist es, die minderjährige (oder sonst hilfsbedürftige) Person vor Schäden zu bewahren. Gleichzeitig soll verhindert werden, dass andere Menschen durch den Minderjährigen einen Schaden erleiden. Die Aufsichtspflicht kann sich aus Gesetz (z.B. Eltern) oder Vertrag (z. B. Aufnahme in den Kindergarten oder eine Jugendgruppe) ergeben. Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Entscheidend ist dabei, welche Gefahren durch die unbeaufsichtigte Tätigkeit des Minderjährigen entstehen können, das Alter und die Verständigkeit des Kindes. Für Volljährige besteht eine Aufsichtspflicht, wenn sie wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands beaufsichtigt werden müssen

Die I-Helferin hat also auch in einem gewissen Rahmen immer zu Schulzeiten eine Aufsichtspflicht, obwohl die generelle Aufsichtspflicht bei der zuständigen Lehrkraft liegt. Diese Aufsichtspflicht dient aber ausschließlich dazu, dazu, das ihr anvertraute Kind vor Schäden zu bewahren und dafür zu sorgen, dass es anderen keinen Schaden zufügt. (so z.B. in der Pausensituation, bei Schulausflügen, bei Einzelbetreuung außerhalb des Unterrichts)

Siehe dazu auch die Regelungen durch die Hessische Aufsichtsverordnung,

§ 2: Aufsichtspersonen (das müssen nicht nur Lehrer sein!)

"THA werden ausschließlich im Rahmen der sozialrechtlichen Vorschriften tätig. Zur Aufsicht nach dieser Verordnung sind sie darüber hinaus nicht verpflichtet."

Übrigens: Eltern oder bestimmte andere Erwachsene Personen, die nicht Lehrkräfte sind, können auch für schulische Projekte ( AGs, Projektwochen, Klassenfahrten u a nach entsprechender Beauftragung, Belehrung und Unterschrift mit Aufsicht beauftragt werden. Sonst würden viele schulische Dinge gar nicht stattfinden können. Wichtig ist die Auftragerteilung, die Belehrung und die schriftliche Dokumentation. Aufträge kann die Schulleitung und der Leistungsanbieter der Eingliederungshilfe erteilen.

Auch das Sozialrecht kennt eine Aufsichtspflicht. Sie ergibt sich im Prinzip aus dem BGB.

Aufsichtspflicht wird gern mit den Fragen nach der Haftung verwechselt: Haftung spielt erst dann eine Rolle, wenn etwas schiefgelaufen ist und dadurch ein relevanter Schaden entstanden ist. Im Schulbetrieb verbleibt die Haftung auch bei Übertragung der Aufsichtspflicht an andere immer bei der Schule und ist über die Landesunfallkasse versicherungsrechtlich abgedeckt. Bei Kindern unter 7 Jahren besteht keine Haftung durch die aufsichtsführende Person.

Die Haftungsbegrenzung ist nach BGB § 832 ebenfalls klar geregelt: Der Aufsichtspflichtige ist zu Schadensersatz verpflichtet.

"Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde."

Im Schulbetrieb trifft die Haftung aber nicht die Lehrerin oder den Lehrer persönlich, sondern "den Dienstherrn", am Ende also das Bundesland.

Da in diesem Fall die THA und das ihr anvertraute Kind sich am Nachmittag offensichtlich nicht mehr im schulischen Betrieb befinden, hat die THA hier im Zweifel nicht nur die vollständige Aufsichtspflicht, sondern auch die Haftung. Wenn die THA aber nicht selbstständig tätig ist, sondern als Mitarbeiterin einer Trägerorganisation, haftet der Träger (mit dem ja der Vertrag besteht). Eine entsprechende Versicherung sollte über den Träger abgedeckt sein, somit haftet die THA nur eventuell persönlich, wenn sie ihre Aufsichtspflicht mindestens grob fahrlässig vernachlässigt hat.

Die Institution, die den Arbeitsvertrag gemacht hat, ist verpflichtet, den Arbeitnehmer (hier: THA) zu belehren, wann und worin seine Aufsichtspflicht besteht. Dies ist durch Unterschrift des Arbeitnehmers zu dokumentieren. Dabei ist es unerheblich, ob Unterricht stattfindet oder nicht, solange es sich um schulische Veranstaltungen handelt und das Inklusionskind mit THA daran teilnimmt.