Nachteilsausgleich

Rechtliche Grundlagen

  • Hessisches Schulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 150), geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82)
  • Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV) vom 19. August 2011 (ABl. S. 546), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2017 (ABl. 2018 S. 2)

Auftrag der Schule

(§ 7 Abs. 1 VOGSV)

Auf die besonderen Bedürfnisse von Schülerinnen und Schüler mit Funktionsbeeinträchtigungen oder Behinderungen ist bei mündlichen, schriftlichen, praktischen und sonstigen Leistungsanforderungen durch individuelle Fördermaßnahmen angemessen Rücksicht zu nehmen.

Es ist auf Antrag
ein Nachteilsausgleich zu gewähren oder/und
von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung oder Leistungsbewertung abzuweichen.

Anwendung des Nachteilsausgleichs

oder Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung oder Leistungsbewertung (§§ 7, 37-42 VOGSV)

Schülerinnen und Schüler mit vorübergehender Funktionsbeeinträchtigung

  • z.B. nach Unfällen, Frakturen ("Armbruch")

Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen

  • Voraussetzung: Unterricht mit einer der allgemeinen Schule entsprechenden Zielsetzung

Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen

  • Rechnen bis einschließlich Klasse 4

„UND“ oder „ODER“ oder was?

(§§ 7 Abs. 1, 42 Abs. 2 VOGSV)

Hilfen in Form eines Nachteilsausgleichs oder des Abweichens von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung sind vorrangig vor dem Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung, können in begründeten Einzelfällen nebeneinander gewährt werden.

Qual der Wahl – oder alles klar?

Formen des Nachteilsausgleichs

Differenzierungen hinsichtlich der Art und Weise der Leistungserbringung oder der äußeren Bedingungen

entsprechend den Beeinträchtigungen oder Schwierigkeiten der jeweiligen Schülerin oder des jeweiligen Schülers (§ 7 Abs. 2 VOGSV)

  • verlängerte Bearbeitungszeiten, etwa bei Klassenarbeiten und Lernstandserhebungen
  • Bereitstellen oder Zulassen spezieller technischer Hilfs- oder Arbeitsmittel wie Computer ohne Rechtschreibüberprüfung und Audiohilfen
  • Nutzung methodisch-didaktischer Hilfen wie Lesepfeil, größere Schrift, spezifisch gestaltete Arbeitsblätter
  • unterrichtsorganisatorische Veränderungen, beispielsweise individuell gestaltete Pausenregelungen, individuelle Arbeitsplatzorganisation, individuelle personelle Unterstützung, Verzicht auf Mitschrift von Tafeltexten
  • differenzierte Hausaufgabenstellung
  • individuelle Sportübungen

Kein Vermerk in Arbeiten und Zeugnissen über den gewährten Nachteilsausgleich

Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung

Differenzierungen hinsichtlich der Leistungsanforderungen bei gleich bleibenden fachlichen Anforderungen (§ 7 Abs. 3 VOGSV)

Insbesondere:

  • differenzierte Aufgabenstellung, insbesondere auch bei besonderen Schwierigkeiten in den Fächern Deutsch, Fremdsprachen oder – in der Grundschule – beim Rechnen
  • mündliche statt schriftliche Arbeiten, z. B. eine Arbeit auf Band sprechen
  • individuelle Sportübungen

Kein Vermerk in Arbeiten und Zeugnissenüber das Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung

Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung

Differenzierungen hinsichtlich der Leistungsanforderungen verbunden mit geringeren fachlichen Anforderungen (§ 7 Abs. 4 VOGSV)

Insbesondere:

  • differenzierte Aufgabenstellung, insbesondere auch bei besonderen Schwierigkeiten in den Fächern Deutsch, Fremdsprachen oder – in der Grundschule – beim Rechnen
  • mündliche statt schriftliche Arbeiten, z. B. einen Aufsatz auf Band sprechen (Rechtschreibleistung entfällt)
  • stärkere Gewichtung mündlicher Leistungen, insbesondere in Deutsch und den Fremdsprachen
  • zeitweiser Verzicht auf eine Bewertung der Lese-, Rechtschreib- oder – in der Grundschule – der Rechenleistung in allen betroffenen Fächern
  • Nutzung des pädagogischen Ermessensspielraumes bei Aussetzung der Notengebung für ein Fach
  • Bereitstellen oder Zulassen spezieller technischer und didaktischer Hilfs- oder Arbeitsmittel wie Wörterbuch, Computer mit Rechtschreibüberprüfung, aufgrund derer keine Rechtschreibleistung erbracht wird

Vermerk in Arbeiten und Zeugnissen, dass von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung abgewichen wurde.
Die Eltern müssen zustimmen.

Aussetzung einer Teilnote

(„Notenschutz“ bei LRS/Dyskalkulie) (§ 43 VOGSV)

  • In besonders begründeten Ausnahmefällen können die Lese- und Rechtschreibleistung und in der Grundschule die Rechenkenntnisse im Fach Mathematik bei der Zeugnisnote unberücksichtigt bleiben.
  • Die Aussetzung einer Teilnote erfolgt jeweils für ein Schulhalbjahr. Die Entscheidung darüber trifft unter Beachtung des individuellen Förderplans die Klassenkonferenz. Die Schulaufsichtsbehörde ist bei dieser Fördermaßnahme zu Beginn der Sek II vor Bekanntgabe an die Eltern oder die volljährige Schülerin oder den volljährigen Schüler von dem Konferenzbeschluss zu unterrichten.
  • Bei der Aussetzung einer Teilnote wird von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung abgewichen, daher erfolgt ein Vermerk im Zeugnis

Beispiele für Maßnahmen

zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen oder Rechtschreiben

Allgemein

  • Benutzung von Textverarbeitungsprogrammen
  • Klassenarbeiten bevorzugt am Anfang des Unterrichts schreiben
  • Texte in differenzierter Form anbieten / abrufen
  • Einsatz von Verständnisfragen
  • Individuelle Klärung von Aufgabenstellungen
  • Vergrößerung des Schriftbildes
  • Abweichende Gliederung / Strukturierung von Texten
  • Abweichende Gewichtung mündlicher und schriftlicher Leistungen (%-Angaben)

Deutsch Diktat

  • langsam und deutlich diktieren
  • klares Mundbild anbieten, gute Sicht sicherstellen
  • Nachfragemöglichkeiten bieten, ggf. mehrmalige Satz- / Satzteilwiederholung
  • bei ungeübten Diktaten Wortschatzhilfen geben
  • Lückentext statt Volltext
  • Reduzierung des Umfangs oder Zeitverlängerung
  • Möglichkeit der Kontrolle mit Wörterbuch / Hilfsmitteln
  • Bewertung der Abschreibleistung des Diktates
  • Diktat in der Kleingruppe
  • Einzeldiktat
  • Diktattext auf Audiomedium sprechen, Schüler schreibt einzeln / mit Kopfhörer

Aufsatz / Gestaltung eigener Texte

  • Textvorlage in Abschnitte gliedern
  • Zeitverlängerung oder Reduzierung des erwarteten Umfangs
  • im Unterricht erstellte Hilfen zulassen (Regeln, Merkblätter)
  • Textvorlage vorab oder zum Mitlesen geben
  • Benutzung didaktisch-methodischer Hilfen (Wörterbuch, PC) zur Kontrolle
  • Angebot visueller Unterstützung
  • Text auf Audiomedium sprechen lassen

Fremdsprachen

  • Zeitverlängerung oder Reduzierung des erwarteten Umfangs
  • Benutzen eines Wörterbuchs/Vokabelhefts
  • Lückentext statt Volltext
  • Wortschatzhilfen geben
  • unbekannte Vokabeln immer als Schriftbild (Tavel)
  • in Umfang oder Schwierigkeitsgrad differenzierte Texte anbieten

Nicht automatisch ist bei Vorliegen einer Lese-Rechtschreibschwäche ein Aussetzen der Teilnote („Notenschutz“) erforderlich und angemessen. Um im Einzelfall eine Einordnung bzgl. des Abweichens von den allgemeinen Grundsätzen der

  • Leistungserbringung (->Nachteilsausgleich, kein Vermerk im Zeugnis)
  • Leistungsfeststellung (->kein Vermerk im Zeugnis)
  • Leistungsbewertung (->„Notenschutz“, Vermerk im Zeugnis!)

vorzunehmen, sind Konkretisierungen der Maßnahmen in Bezug auf Art, Umfang und Dauer erforderlich.

Publikation des HKM: Handreichung Besondere Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen

Antrag und Entscheidung

über die Gewährung und die Dauer eines Nachteilsausgleichs oder des Abweichens von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung oder Leistungsbewertung

(§ 7 Abs. 5 VOGSV)

Antrag der Eltern, der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers oder Initiative der Klassenkonferenz

Entscheidung durch Klassenkonferenz

  • auf Antrag der Eltern, der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers oder
  • Auf eigene Initiative nach Anhörung der Eltern

Schriftliche Dokumentation der konkreten Maßnahmen

  • Aufnahme in den Förderplan
  • Information der Eltern und der Schülerin oder des Schülers

Abschlussprüfungen

(§ 7 VOGSV Abs. 6)

  • Prüfungskommission entscheidet nach Kenntnisnahme des jeweiligen individuellen Förderplans, ob ein Nachteilsausgleich zu gewähren ist oder ob von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung abgewichen wird (abweichende Regelung des § 31 Abs. 2 OAVO)
  • Falls (noch) keine Prüfungskommission eingerichtet wurde/wird, entscheidet die Klassenkonferenz unter dem Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters
  • Information über die Entscheidung an das Staatliche Schulamt.
  • Rechtzeitige Information des Kultusministeriums vor der Prüfung über die Entscheidung, sofern sie ein Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung beinhaltet.
  • Ein Abweichen von den Grundsätzen der Leistungsbewertung ist ausgeschlossen.

Worum geht es (nicht)?

Beim Nachteilsausgleich geht es nicht darum, dass ein Kind weniger leisten muss, um eine bestimmte Bewertung zu erhalten, sondern darum, dass es seine Leistung auf eine Art erbringen kann, die seiner Beeinträchtigung oder Behinderung gerecht wird.

Gestuftes Verfahren