Übergang in die inklusive Ausbildung

I. Allgemeine Übergangsmöglichkeiten

I.1. Schulische Qualifizierung und Berufsorientierung

Vielzahl von Bildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen

  • finanziert von der Agentur für Arbeit / Jobcenter der Optionskommunen / schulische Maßnahmen
  • in allen hessischen Landkreisen
  • frühzeitige Meldung und Ermittlung der Gegebenheiten bei den Kostenträgern vor Ort
  • Schülerinnen und Schüler, die die Schule ohne Abschluss verlassen
  • individuelle Berufsberatung der Agentur für Arbeit, weitere berufsorientierende Maßnahmen während der Regelschulzeit und Kooperation mit den Regelschulen (s. BO/OloV)

Agentur für Arbeit finanziert an einigen Schulen verschiedene Maßnahmen zur Berufseinstiegsbegleitung für Jugendliche, die voraussichtlich Schwierigkeiten bei dem Erreichen des Schulabschlusses haben werden.

5 Möglichkeiten:

1. BvB – Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme (10 – 12 Monate)

Zielgruppe: Jugendliche und junge Erwachsene bis 25 Jahre, die ihre Vollzeitschulpflicht erfüllt haben mit und ohne Schulabschluss, ohne berufliche Erstausbildung, ohne berufliche Orientierung, mit fehlender Ausbildungsreife, mit einer Behinderung oder Migrationshintergrund. Kombination aus Unterricht sowie sozialpädagogischer Betreuung bei einem Bildungsträger und dem Absolvieren von Praktika in Betrieben des gewünschten Berufsfelds Erwerb eines Hauptschulabschlusses und eines qualifizierten Hauptschulabschlusses (Externenprüfung) Anrecht auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder Ausbildungsgeld, Übernahme der Fahrtkosten Anrechnung auf eine anschließende Ausbildung nicht möglich.

Träger: Jobcenter der Optionskommune (SGB II), Jobcenter der Arbeitsagenturen (SGB II), Agentur für Arbeit (SGB III)

2. EQ – Betriebliche Einstiegsqualifizierung (1 Jahr)

Zielgruppe: Jugendliche ohne Ausbildungsstelle bis zum 30. September oder noch nicht für eine Ausbildung geeignet / lernbeeinträchtigt / sozial benachteiligt sind.

  • In einem festen Betrieb des zukünftigen Arbeitsfeldes (mind. 70% der Gesamtzeit im zukünftige Ausbildungsbetrieb)
  • Je nach Alter mit Berufsschulpflicht.
  • Ziel ist die spezifische Vorbereitung auf einen anerkannten Ausbildungsberuf.

Abschluss: Zertifikat durch Kammer (kein höherer Bildungsabschluss)
Anrechnung auf eine anschließende Ausbildung möglich (Verkürzung der Ausbildungszeit)

Vergütung wird zwischen dem Betrieb und der/dem Jugendlichen vereinbart

Träger: Jobcenter der Optionskommune (SGB II), Jobcenter der Arbeitsagenturen (SGB II), Agentur f. Arbeit (SGB III)

3. BFS – Zweijährige Berufsfachschule (Vollzeit)

Zielgruppe: Jugendliche bis 18 Jahre, ohne abgeschlossene Ausbildung mit qualifizierendem Hauptschulabschluss oder Hauptschulabschluss mit guten Noten

Weiterführende Vollzeitschulform, junge Menschen können fachrichtungs- und schwerpunktbezogen motiviert und auf eine berufliche Ausbildung vorbereitet werden.

Bestandene Abschlussprüfung ist dem mittleren Bildungsabschluss gleichwertig und berechtigt zum Besuch der zweijährigen höheren Berufsfachschule, der Fachoberschule oder des Beruflichen Gymnasiums (Beschreibung der Schulformen siehe Informationsteil Schulen).

Nötige Schritte: Anmeldung an einer Berufsschule

4. BÜA – Berufsfachschule zum Übergang in Ausbildung (Dauer 1 Jahr pro Stufe)

Ziel: Wechsel in die duale Berufsausbildung / ausbildungsbegleitende Erlangung eines Haupt- oder mittleren Schulabschlusses
Individuelle Förder- und Orientierungsangebote Unterricht in kleinen Gruppen (max. 16) durch folgende Unterstützungsangebote begleitet: Förderung persönlicher und sozialer Kompetenzen, umfangreiche Berufsorientierung, intensive betriebliche Phasen und gezielte Förderung in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch. intensive Zusammenarbeit zwischen der Agentur für Arbeit, der IHK/HWK berufliche Schwerpunkte: Fachrichtung Wirtschaft, Technik , Gesundheit und Sozialwesen Im ersten Jahr (Stufe I) auf dem berufsbildenden Lernbereich, Im zweiten Jahr (Stufe II) Einstieg in einen Ausbildungsberuf, der den mittleren Abschluss voraussetzt.
Die Anmeldungen zur BÜA jeweils bis zum 31. März eines Jahres über die bisher besuchte Schule.

5. Berufsbildungswerk (BBW) - Besondere Bildungsgänge in Vollzeitform

Berufliche Erstausbildung und berufsfördernde Maßnahme für Jugendliche mit Behinderungen (ASS + Lernbehinderung) und psychischen Erkrankungen In Hessen existieren zwei Berufsbildungswerke: das Berufsbildungswerk Nordhessen (Bad Arolsen/Kassel) sowie das Berufsbildungswerk Südhessen (Karben). Die Berufsbildungswerke sind für den praktischen Teil der Ausbildung, die Staatlichen Berufsschulen in den Berufsbildungswerken für den theoretischen Teil der Ausbildung zuständig Also vergleichbar mit Berufsschule in Teilzeit plus Berufsausbildung im dualen System – Grundlage: SGB III (Arbeitsförderung)/SGB IX Anmeldung direkt beim BBW (s. Webseite)

I.2. Ausbildung und Unterstützung während der Ausbildung

lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Jugendliche:

1. BaE - Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung

2. abH - Ausbildungsbegleitende Hilfen

Jugendliche in der dualen Ausbildung:

3. QuABB - Qualifizierte berufspädagogische Ausbildungsbegleitung in Berufsschule und Betrieb

  • I.2. Ausbildung und Unterstützung während der Ausbildung
  • lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Jugendliche:

I.3. Eingliederung in die Arbeitswelt

Zeitarbeit bzw. Arbeitnehmerüberlassung
Arbeitslose/Arbeitssuchende, mit und ohne Ausbildung
Möglichkeit zum Sammeln beruflicher Erfahrungen
Erhöhung der Chancen auf die Integration in die Arbeitswelt
Zuständige Kostenträger:

  • Jobcenter der Optionskommunen (SGB II)
  • Jobcenter der Arbeitsagenturen (SGB II)
  • Agentur für Arbeit (SGB III)

I.4. Weitere Übergangsmöglichkeiten

FsJ/FöJ/BFD
Junge Menschen im Alter von 16-27 Jahren
Ausbildung spielt keine Rolle, Vollschulzeitpflicht muss erfüllt sein
6-12 Monate (evtl. 18 Monate)

I.5. OloV – "Optimierung der lokalen Vermittlungsarbeit im Übergang Schule – Beruf"

ab Klasse 7, Schaffung von Strukturen für alle Jugendlichen, die noch die allgemeinbildende Schule besuchen, ihren Schulabschluss bereits hinter sich haben und/oder im Übergangssystem betreut werden Regionale Koordinatorinnen bei Kreis/Kommune und SSA Projektkoordinatorinnen in den Schulen vor Ort Zuständig: Agentur für Arbeit, Jobcenter, Kreis/Kommune und SSA

I.6. Berufsschulen – Ausbildungsgänge

a. Berufsschule in Teilzeit- und Blockform (Ziel: Berufsabschluss)

Duales System, Ziel: qualifizierte Fachkraft, Meister oder Techniker, akademischer Beruf nach Ende der Vollzeitschulpflicht sowie nach Abschluss eines Ausbildungsvertrags

b. Berufsgrundbildungsjahr (Ziel: Berufsabschluss) für Hauptschüler*innen

Unterricht im ersten Ausbildungsjahr
für Jugendliche, die sowohl Schülerinnen und Schüler als auch Auszubildende im Sinne des Berufsbildungsgesetzes sind durch Zusatzunterricht während der Berufsausbildung kann auch der mittlere Abschluss oder die Fachhochschulreife erreicht werden

II. Übergang für SuS mit schweren Behinderungen

II.1. Unterstützte Beschäftigung (UB)/Job-Coaching u.a. Förderleistungen für Ausbildung/Arbeit (§ 55 SBG IX)

individuelle, betriebliche Qualifizierung: Einarbeitung und Begleitung behinderter Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf in Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarktes durch Jobcoach (2-3 Jahre)
Ansprechpartner: Agentur für Arbeit Sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis: Berufsbegleitung (ohne zeitliche Einschränkung), an die Bedingungen der Ausgleichsabgabe gebunden Ansprechpartner: Integrationsamt Budget für Arbeit (§ 61) > Geldzahlung analog zur Werkstattregelung (§ 56-59 SGB IX)

II.2. Unterstützt Gründen (Existenzgründung mit Behinderung)

Gründungsberatung durch das Integrationsamt

  • betriebswirtschaftliche Gründungsberatung
  • Hilfe bei der Erstellung eines Businessplans
  • betriebswirtschaftliche Begleitung in den ersten zwölf Monaten.
  • Zinszuschüsse
  • alle weiteren Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben

II.3. Inklusionsbetriebe (§ 215 SGB IX)

Anteil schwerbehinderter Beschäftigter 30 - 50 %

Inklusionsbetriebe / Inklusionsfirmen können sein:

  • rechtlich selbstständige Unternehmen des ersten Arbeitsmarkts
  • rechtlich unselbstständige Teile oder Abteilungen privatwirtschaftlicher Unternehmen oder öffentlicher Arbeitgeber

Inklusionsbetriebe bieten:

  • arbeitsbegleitende Betreuung
  • nach Bedarf berufliche Qualifizierungsmaßnahmen
  • Unterstützung bei der Vermittlung in eine andere Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt

II.4. Anderer Leistungsanbieter (§ 60 SGB IX)

keine WfbM, müssen aber vergleichbare Merkmale vorweisen

„Fachkonzept für Eingangsverfahren / Berufsbildungsbereich bei anderen Leistungsanbietern“ von der Bundesagentur für Arbeit (Stand: Dezember 2017)

"Orientierungshilfe zu den (neuen) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ab 01.01.2018" der BAGÜS gilt als nicht rechtskonform

(Andere Leistungsanbieter gibt es in Hessen aufgrund der Verzögerung bzgl. des Trägers der Eingliederungshilfe noch nicht)

III. Rechtliche Grundbestimmungen und Ansprechpartner

III.1. Schulpflicht

§ 59 HSchG Dauer der Vollzeitschulpflicht

(1) Die Vollzeitschulpflicht dauert neun Jahre.
(3) Verlängerung um ein Jahr, wenn keine  weiterführende Schule oder kein Ausbildungsverhältnis

§ 61 HSchG Erfüllung der Vollzeitschulpflicht bei sonderpädagogischem Förderbedarf

(2) Für SuS mit sonderpäd. Förderbedarf: Verlängerung von insgesamt drei Jahren, „wenn anzunehmen ist, dass sie dadurch dem angestrebten Abschluss näher gebracht werden können.“

§ 64 Erfüllung der Berufsschulpflicht bei sonderpäd. Förderbedarf

(2) die Berufsschulpflicht kann bis zur Dauer von zwei Jahren verlängert werden, wenn anzunehmen ist, dass dadurch eine berufliche Förderung ermöglicht wird

III.2. Verordnung für Berufliche Orientierung in Schulen (VOBO)

Ab Sekundarstufe I

  • fächerübergreifendes Curriculum für Berufliche Orientierung (Berufswahlpass)
  • Kompetenzfeststellung in der 7. Klasse
  • Bewerbungstraining
  • Betriebspraktika

III.3. Erlass PuSch

PuSch A-Klassen: erhebliche Lern- und Leistungsrückstände, erreichen voraussichtlich den Hauptschulabschluss nicht Mindestalter 14.

PuSch B-Klassen: nur Jugendliche ohne Hauptschulabschluss, max. 18 Jahre alt, verlängerte Vollzeitschulpflicht erfüllt

Gruppengröße in PuSch A: 13 bis 18 / PuSch B: 9 bis 16 SuS

III.4. Erlass ZABIB (HKM) – „Bildungsketten“ für Schüler mit so.päd. FöBedarf

  • (16. Juli 2018) FöBedarf Sehen, Hören, GE, kmE

  • für Zugangschancen auf dem Arbeitsmarkt

  • Zusammenarbeit HKM, HMSI, AA, LWV

  • Förderung von jährlich 200 SuS: 2. Praktikum

  • Lehrkräfte durch externe Dienstleister (Integrationsfachdienst LWV oder BBW) unterstützt

  • Schwerbehinderung, Gleichstellung oder Bescheinigung nach § 151, Abs. 4 SGB IX (Stellungnahme der AA)

  • Anmeldung über SL an die Ansprechpartner im SSA

III.5. HEPAS II

Hessisches Perspektivprogramm zur Verbesserung der Arbeitsmarktchancen schwerbehinderter Menschen - Leistungen zur Einstellung und Beschäftigung (bis 31.12.2019)

Einstellungsprämie für Arbeitgeber, wenn sie sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze für die Zielgruppe des Programms HePAS II anbieten

Zielgruppe: Jugendliche mit Schwerbehinderung und Anspruch auf § 55 SGB IX (unterstützte Beschäftigung) Antragsteller: Arbeitgeber vor Beginn der Maßnahme

III.6. Persönliches Budget

z.B. zum Berufseinstieg
Geldleistung anstelle von Dienst- oder Sachleistungen (§ 29 SGB IX)
Budget für die Aufwendungen, die zur Deckung des persönlichen Hilfebedarfs erforderlich sind.
Wunsch- und Wahlrecht (§ 8 SGB IX) im Vordergrund/selbstbestimmtes Leben
Auf Antrag/Antragserfordernis (formlos)
Alle Leistungsträger müssen dazu beraten

III.7. Ansprechpartner

  • Schulbehörde/SSA
  • Regionaldirektion der Agentur für Arbeit
  • Kommunales/regionales Jobcenter
  • IHK/HWK
  • Integrationsamt (LWV)
  • BBW
  • Deutsche Rentenversicherung

Kontakt

IGEL-OF e. V.

EUTB Beratungsstelle